AGB
1. Allgemeines
a) Zustandekommen des Mietvertrages
Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen der Firma EAEG Harz Sportwagenvermietung, Eric Eberhardt, im Folgenden Vermieter genannt und dem im Vertrag genannten Mieter zustande.
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Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung des Vertrages oder durch verbindliche Onlinebuchung inkl. Zustimmung zu unseren AGB, mit anschließender Bestätigung per E-Mail durch den Vermieter. Mit dieser Mail gehen dem Kunden alle relevanten Vertragsunterlagen mit Ausnahme des Übergabeprotokolls zu.
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Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen.
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b) Vertragsgegenstand
Vermietet wird das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen, die der Mieter mittels seiner Onlinebuchung oder Unterschrift anerkennt.
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Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen.
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Nebenabsprachen bedürfen der Textform.
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c) Widerrufsrecht
Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
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d) Stornobedingungen (vertragliches Rücktrittsrecht)
Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß §7 Abschnitt h) berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
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2. Mieter & Fahrer
a) Berechtigte Fahrer
Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Fahrer zu überlassen.
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Für den Fall, dass mit Zustimmung des Vermieters im Vertrag weitere Fahrer eingetragen sind, gelten für alle übrigen Fahrer die vorgenannten und nachfolgenden Auflagen und Beschränkungen ebenfalls im vollen Umfang. Der Mieter hat alle weiteren Fahrer auf die vorgenannten Auflagen und Beschränkungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu überwachen.
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Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
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Der Mieter versichert, dass er und/oder der abweichende bzw. zusätzliche Fahrer seit mindestens 2 Jahren über eine gültige Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug verfügen und er keinem Fahrverbot unterliegt. Der Führerschein ist bei Anmietung vorzulegen und wird in einer Abschrift zu den die Anmietung betreffenden Unterlagen genommen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter umgehend zu informieren, wenn ihm während der Mietdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Er verpflichtet sich während der Dauer solcher Führerscheinmaßnahmen das Fahrzeug nicht zu führen.
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Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein ausländischer Führerschein in Deutschland höchstens 6 Monate lang benutzt werden darf. Eine Benutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf von 6 Monaten stellt in der Regel ein Fahren OHNE Fahrerlaubnis dar.
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Die Benutzung des angemieteten Fahrzeugs mit einer abgelaufenen Fahrerlaubnis ist ausdrücklich nicht gestattet. Auch insoweit hat der Mieter die weiteren eingetragenen Fahrer entsprechend hinzuweisen und zu überwachen.
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b) Personalien
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel, sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, oder die nötige Dauer des Besitzes seines Führerscheines nicht nachweisen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
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Auf die Nachfrage zum Zweck der Anmietung durch den Vermieter hat der Mieter wahrheitsgemäß zu antworten.
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Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar.
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Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA oder anderen Auskunfteien erhält.
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Er ermächtigt den Vermieter bereits jetzt auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift im Fall des Verdachts eines Verkehrsverstoßes an ermittelnde Behörden herauszugeben.
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3. Übergabe & Rücknahme
a) Übergabe
Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben.
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Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten.
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Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
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b) Ende des Mietvertrages
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter verliert in diesem Fall sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters.
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Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
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c) Rückgabe
Mit Ablauf der Nutzungs- bzw. Mietdauer ist das Fahrzeug vom Mieter in vertragsgemäßem und vollgetanktem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit an den Vermieter zurückzugeben, unter Aushändigung sämtlicher überlassener Schlüssel und Papiere.
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Der Vermieter prüft bei Rückgabe die Mangelfreiheit des Mietfahrzeugs. Abweichungen werden auf dem Übergabeprotokoll festgehalten. Im Schadenfall wird die Kaution bis zum vorhandenen Gutachten einbehalten. Dazu gehören auch übermäßige Verschmutzung (innen und außen) und Geruchsbelästigung z.B. durch Rauchen oder Tiertransport im Fahrzeug. Auch wird bei jeder Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind ausgeschlossen. Von Entschädigungsansprüchen ausgenommen sind normale Abnutzungen durch den Fahrzeuggebrauch.
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Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.
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Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine Rückführungsgebühr zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten, Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.
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Wird das Fahrzeug ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nach mehr als 12h nicht zurückgegeben, behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, unter dem Tatbestand einer Unterschlagung Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
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4. Obliegenheiten & Ausschlüsse
a) Verhalten
Der Mieter erklärt sich mit der Echtzeitüberwachung der Fahrdaten und Position des Fahrzeuges einverstanden.
Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilnehmern bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges, verpflichtet sich der Mieter während der Nutzung des Mietfahrzeuges, die folgenden Handlungen zu unterlassen, um den Bestand einer vertragsgemäßen Benutzung des Mietfahrzeugs zu entsprechen:
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Fahren unter jeglicher Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung oder unter dem Einfluss von Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit oder die Wahrnehmung beeinträchtigen. 0,0 ‰ Grenze ist Pflicht!
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Der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Drogen) und Rauchen (inkl. Vaping und Zigarren) im Fahrzeug
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der entgeltliche Transport von Personen oder Gütern für Dritte
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Transport von verbotenen oder gefährlichen Waren oder Gütern
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Weiterfahrt bei defektem KM-Zähler des Mietwagens
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die Nutzung für sportliche Zwecke, Wettkämpfe oder Fahrsicherheitstrainings
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die Deaktivierung der Traktionskontrolle des Mietfahrzeuges
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die Nutzung der Launch-Control des Mietfahrzeuges
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Burn-Outs, Drifts oder ähnliche materialbelastende Handlungen
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die Nutzung auf unbefestigten Straßen
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das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ohne schriftliche Genehmigung durch den Vermieter
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das Abschleppen anderer Verkehrsteilnehmer oder das Ziehen von Gegenständen
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vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
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Versuche von Vertuschung von Schäden am Mietfahrzeug
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die Nutzung für das Begehen von Straftaten
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die Weitervermietung an Dritte
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die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr
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das unnötige Auslösen von Ruhestörungen in der Nähe von Wohngebieten durch z.B. übermäßige Motor- und Reifengeräusche oder Hupen
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das Betanken des Fahrzeuges mit einem für das Fahrzeug ungeeignetem Kraftstoff
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sonstige mangelnde Pflege bzw. unsach- oder unrechtmäßiger Gebrauch
Der Mieter verpflichtet sich dazu, das Mietfahrzeug nur in absperrbaren Garagen oder bewachten Garagen bzw. Parkplätzen abzustellen und grundsätzlich für eine Absicherung gegen Diebstahl oder Einbruch zu sorgen. Zur weiteren Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit.
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Bei Schäden oder technischen Störungen ist der Vermieter sofort zu Informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter sich nicht länger in der Lage sieht, den Anweisungen des Vermieters zu folgen.
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Bei einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß behält sich der Vermieter das Recht auf eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung sowie neben einer evtl. anfallenden Entschädigung, die Erhebung einer Vertragsstrafe von bis zu 2.000€ pro Verstoß vor, wobei er sich auch auf stichhaltige Zeugenberichte und deren Aufzeichnung beziehen kann.
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Bei Chauffeurfahrten sind jegliche eigenmächtige Eingriffe der Beifahrer in sicherheitsrelevante Bedienelemente des Fahrzeuges (z.B.: Lenkung, Pedalerie, Getriebe) oder sonstige Handlungen, die die Sicherheit der Fahrzeuginsassen einschließlich dem Fahrer gefährden, untersagt. Den Anweisungen des Fahrers ist zu jedem Zeitpunkt Folge zu leisten. Der Fahrer hält sich stehts an die allgemeinen Verkehrsregeln und beachtet seine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Er wird sich im Rahmen der individuellen Gegebenheiten an die Wünsche seiner Fahrgäste anpassen. Seine Fahrweise kann nicht zum Anlass einer Rückerstattungsforderung des Mietpreises durch den Mieter genommen werden.
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b) Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung:
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sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
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Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
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einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
Ein Schuldeingeständnis oder ähnliches gegenüber Unfallbeteiligten Personen, Zeugen oder der Polizei oder Dritten ist dem Mieter untersagt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verhalten dazu führen kann, dass der Versicherer ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei wird bzw. geleistete Zahlungen vom Vermieter zurückfordern kann.
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Der Mieter kann die Begutachtung des Fahrzeugs verlangen. Für den Fall seiner Einstandspflicht hat er auch die Kosten der Begutachtung zu tragen. Der Vermieter wird das Gebot der Wirtschaftlichkeit dabei beachten.
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Die Auswahl des Gutachters obliegt dem Vermieter. Auf Verlangen hat der Vermieter das Fahrzeug für eine zweite Begutachtung durch den Mieter zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Kosten gilt das Vorgesagte entsprechend.
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Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.
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c) Technik
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Störung ein Ersatzfahrzeug bereit zu stellen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bei einer Störung, die die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, eine Mietminderung zu akzeptieren. Dies gilt besonders bei Mietfahrzeugen, bei denen das Erstzulassungsdatum mehr als 8 Jahre in der Vergangenheit liegt.
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5. Haftung des Mieters
a) Allgemein
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
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Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in § 2 a), Abs. 1 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
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Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
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b) Haftungsreduktion
Die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall.
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c) Verlust der Haftungsreduktion
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter oder dessen Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen zugefügten Unfallschäden.
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Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
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Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
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Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Im Falle eines Diebstahls wird immer Fahrlässigkeit zugrunde gelegt.
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Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.
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Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Der Vermieter behält sich vor, für die Bearbeitung von Bußgeld- oder Strafverfahren gegen den Mieter eine Bearbeitungsgebühr von 30€ pro Vorfall zu erheben. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
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Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Überlastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
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6. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, oder, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden. Das Abstellen des eigenen Fahrzeuges in den Räumlichkeiten des Vermieters für die Zeit der Vermietung erfolgt auf eigene Gefahr.
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Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel.
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Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.
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7. Kosten
a) Exkludierte Kosten
Den Mieter trifft die Verpflichtung die im Laufe der Miete die Nachbetankung durchzuführen und die dafür anfallenden Kosten der Betankung auf eigene Rechnung zu begleichen. Die durchgeführten Betankungen sind durch Vorlage der Belege nachzuweisen. Das Fahrzeug wird vollgetankt an den Mieter übergeben. Die Rückgabe hat ebenfalls vollgetankt (mit der richtigen Kraftstoffsorte) zu erfolgen. Das weitere regelt der zwischen der Vermieterin und dem Mieter geschlossene Vertrag.
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Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.
Eine Insassenunfallversicherung ist nicht im Mietpreis enthalten.
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b) Inkludierte Kosten
Der Vermieter verpflichtet sich für die Leihdauer die Kosten für Kfz-Steuer, Kfz- Haftpflichtversicherung, Öl und anfallende Inspektionen zu übernehmen.
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Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
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c) Schadensersatz
Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
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Für Felgenschäden ist eine Reparaturpauschale i.H.v. 150,- € fällig. Ist es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters.
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Beschädigte Reifen werden, auf Grund der hohen Leistung der Fahrzeuge, in jedem Fall von Beschädigungen – zur allgemeinen Sicherheit - getauscht und NICHT repariert. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.
Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters:
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Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus und der Scheibe;
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Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck;
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Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieser trotz Regen, Hagel, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen
​d) Gebühren
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:
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Die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
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Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.
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Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, für zusätzliche Fahrer, die Nebenkosten zu den im Mietvertrag angeführten Sätzen.
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Zustell- und Abholgebühren, die im Mietvertrag angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
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alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.
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Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.
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Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benutzt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene im Mietvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene Summe reduziert.
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Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein Inkassobüro. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart.
e) Gutschein
Gutscheine sind ab dem Tag der Ausstellung drei Jahre gültig. Als Einlösezeitpunkt des Gutscheins gilt der erste Tag der Fahrzeugnutzung.
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f) Kaution
Grundsätzlich vermieten wir unsere Fahrzeuge nur gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung / Kaution. Diese orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, liegt jedoch in der Regel nicht unterhalb des im Vertrag vereinbarten Selbstbehalts im Schadensfall.
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Für Chauffeur- und Instruktorfahrten wird keine Kaution erhoben. Der Vermieter behält sich vor, in Einzelfällen von dieser Regelung abzuweichen.
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Sollte die Sicherheitsleistung in anderer Form als Geld hinterlegt worden sein, so sind wir berechtigt die entsprechenden Sicherheiten zu verwerten. Fälligkeit tritt dabei mit Feststellung des Vorliegens eines Fahrzeugschadens oder Fahrzeugverlustes ein. Sie sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB) zuvor in Verzug zu setzen. Im Regelfall verbleiben Ihnen also wenigstens 14 Tage, die Verwertung der Sicherheiten durch Zahlung abzuwenden.
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Dem Mieter ist das Recht gewährt ein klärendes Gespräch zu erhalten um über die möglichen Gründe und Ursachen/ Anhaltspunkte zu sprechen zur Einhaltung der Kaution.
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g) Mietpreis
Der Mietpreis ist inkl. MwSt. sofort nach Rechnungsstellung an das angegebene Geschäftskonto ohne weiteren Abzug an den Vermieter fällig.
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Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Eine telefonische terminliche Reservierung eines Fahrzeugs besitzt erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem der Vermieter die Gutschrift über das Benutzungsentgelt verzeichnen konnte. Bei Langzeitmieten ist auch eine Splittung des Betrages in monatliche Teilraten möglich.
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h) Stornogebühr
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bis 2 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
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bis 48h vor Mietbeginn = 40% des Mietpreises
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unter 48 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 85% des Mietpreises
Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Zahlungsmittel
Als Zahlungsmittel sind ausschließlich PayPal oder Kredit- oder Girokartenzahlung oder Vorabüberweisung per Bank zulässig.
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Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
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9. Abschluss
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Wernigerode.
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Textform.
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Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
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Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
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Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in seiner EDV erfasst.
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Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht
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Die Vertragssprache ist deutsch.